Allgemeine Bedingungen für Verkauf und Lieferung von Maschinen und Anlagen der Ineichen AG, 6294 Ermensee
Aufgestellt vom Verband des Schweizerischen Maschinen- und Werkzeughandels (Tecnoswiss), Ausgabe 1998
Geltung
Nachstehendes ist in Anlehnung an die allgemeinen Bedingungen des Verbandes des Schweizerischen Maschinen- und Werkzeughandels (Tecnoswiss) formuliert und gilt für alle Verkäufe und Lieferungen, sofern diese nicht gemeinsam schriftlich abgeändert werden. Grundlage unserer Verpflichtungen und Lieferungen sind in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge: Auftragsbestätigung mit Lieferbedingungen, Kaufvertrag. Diese Unterlagen gehen anderen wie z.B. Prospekten, Preislisten, Offerten usw. vor.
Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk. Verpackung ist nicht inbegriffen. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. die Kosten für Fracht, Versicherung usw. gehen zu Lasten des Käufers. Die Kosten für elektrische Zuleitungen und Installationen so wie für zusätzliche Apparate sind in den Preisen nicht inbegriffen; ebenso wie notwendige Eintragungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
Lieferfristen
Die Lieferfristen sind nicht absolut verbindlich, doch verpflichten wir uns, solche möglichst einzuhalten. Materialmangel, Betriebsstörungen der Lieferwerke, Ablieferungs- und Transporthindernisse aller Art, Fälle höherer Gewalt, welche Verzögerungen in der Ablieferung verursachen, begründen eine entsprechend längere Lieferfrist und geben dem Besteller weder ein Recht zum Vertragsrücktritt noch Anspruch auf Schadenersatz.
Garantie
Für einwandfreies Funktionieren unserer Maschinen im Rahmen der vom Hersteller zugesicherten Eigenschaften übernehmen wir fachmännische Behandlung, vorausgesetzt eine Garantie gemäss den allgemeinen Bedingungen der Ineichen AG. Auf Occasionen wird keine Garantie übernommen. Bei fehlerhaften Bauteilen leisten wir Ersatz im Rahmen der uns durch die Zulieferanten abgegebenen Garantien. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art können vom Verkäufer nicht übernommen werden, da auch die Werke solche Forderungen ablehnen. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand bei Erhalt sofort zu prüfen und Mängel innert 8 Tagen zu rügen. Mindererhebliche Mängel (z.B. Farbschäden) berechtigen weder zur Rückgabe noch zum Umtausch; in jedem Falle ist dem Verkäufer Gelegenheit zur Instandstellung zu geben; ein sofortiges Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen. Durch unberechtigte Rügen entstandene Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Ausdrücklich vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes (PrHG).
Zahlungen
Der Kaufpreis ist direkt an uns zu bezahlen. Ohne gegenteilige Vereinbarung wird ein Drittel des Kaufpreises innert 10 Tagen seit Vertragsabschluss, der Rest innert 30 Tagen seit Lieferung bzw. ab Lieferbereitschaft fällig.
Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, auch ohne Mahnung einen Verzugszins seit Fälligkeit der ausstehenden Zahlungen zu erheben. Dieser ist 3% höher als der Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank am Tage der Fälligkeit. Kommt der Käufer seinen Zahlungspflichten auch innert 20 Tagen seit der schriftlichen Mahnung nicht nach, so werden sämtliche ausstehenden Forderungen des Verkäufers gegen ihn aus diesem Vertrag fällig, und der Verkäufer ist berechtigt, ohne weiteres den oder die Kaufgegenstände wieder zurückzunehmen. Der Käufer schuldet in diesem Falle dem Verkäufer eine Entschädigung von 30% der Verkaufssumme im 1. Jahr und von 15% für jedes weitere Jahr für Umtriebe und entstandenen Schaden. Für die Miete wird eine zusätzliche Entschädigung von 1 ½ % pro Monat berechnet. Ebenfalls zusätzlich werden die Kosten für Montage und Demontage, Camionnage und eventuelle weitere Spesen dem Käufer in Rechnung gestellt. Eine Berechnung für nachweisbare höhere Abnützung und Beschädigung bleibt vorbehalten.
Verweigert der Käufer die Annahme der rechtmässig angebotenen Erfüllung durch den Verkäufer (Gläubigerverzug), so steht dem Verkäufer das Recht zu, entweder auf der Erfüllung weiterhin zu bestehen, oder ohne weiteres vom Käufer 30% des Kaufpreises als Konventionalstrafe zu fordern unter beidseitigem Dahinfallen der übrigen vertraglichen Verpflichtungen. Besteht der Verkäufer weiterhin auf der Leistung und hat er aufgrund des Gläubigerverzuges den Kaufgegenstand einzulagern, so ist er berechtigt, vom Käufer für jeden Tag seit Anbieten der Lieferung eine Lagergebühr zu erheben. Ebenso kann er jeden weiteren Schaden (z.B. Rücktransport usw.) dem Käufer gegenüber geltend machen.
Zahlungsziele gelten ab vereinbartem Lieferdatum. Wird die abgemachte Auslieferung oder Übergabe der bestellten Ware bestellerseits verzögert, ist der Verkäufer berechtigt, diese am vereinbarten Liefertermin in Rechnung zu stellen. Bestellungen auf Abruf gelten zur Lieferung innert spätestens 8 Monaten seit Vertragsabschluss; danach befindet sich der Käufer im Gläubigerverzug.
Liegen beim Käufer Betreibungen vor oder befindet er sich im Gläubigerverzug, oder wo es andere Umstände rechtfertigen, kann der Verkäufer vor Lieferung Sicherstellung oder Barzahlung verlangen.
Versand
Die Sendungen reisen stets auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
Montage/Inbetriebsetzung
Bei Maschinen, bei denen Montage/Inbetriebnahme nötig oder gewünscht wird, wird diese unabhängig und separat vom Kaufvertrag zu den Bedingungen der Ineichen AG ausgeführt, sofern diese nicht im Vertrag als inbegriffen erwähnt sind. Schulung (wie z.B. Programmier-Kurse) ist im Preis nicht inbegriffen.
Verrechnung
Der Kaufpreis ist in jedem Falle bei Fälligkeit zu bezahlen; eine Verrechnung irgendwelcher Ansprüche ohne entsprechende schriftliche, zusätzliche Vereinbarung ist ausgeschlossen. Pendente Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von der Zahlungspflicht gemäss Vertrag.
Eintausch/Rücknahme
Werden bei einem Eintauschgeschäft Occasions-Maschinen an Zahlung genommen, so gelten die vereinbarten Preise für betriebsbereite, gereinigte Maschinen, franko Empfangsstation des Verkäufers geliefert. Allfällig erforderliche Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten werden in Rechnung gestellt.
Kaufobjekt
Gewicht, Masse, Abbildungen sind ohne Verbindlichkeit. Schutzvorrichtungen, auch wenn behördlich vorgeschrieben, sind im Preis nicht inbegriffen ; sie werden auf Bestellung geliefert. Anschluss und Montage von allfälligen Peripherie-Schnittstellen sowie die Inbetriebnahme von solchen sind im Kaufpreis nicht inbegriffen.
Eigentumsvorbehalt
Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass bis zur gänzlichen Bezahlung der Verkäufer Eigentümer des Kaufobjektes ist. Der Verkäufer kann den Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirken des Käufers beim zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen lassen. Die Gegenstände dürfen bis zur gänzlichen Bezahlung weder verpfändet noch verkauft werden. Der Käufer verpflichtet sich, die Gegenstände gegen Feuer, Elementarschäden und Maschinenbruch usw. zu versichern und vorschriftsgemäss zu unterhalten. Der Käufer ist verpflichtet, im Falle eines Domizilwechsels den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 6294 Ermensee